Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 421b

§ 421b – Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur bietet Beratung für Personen im Ausland an, die ihre ausländischen Berufsabschlüsse anerkennen lassen möchten.
  • Die Beratung umfasst auch aufenthaltsrechtliche Fragen, die mit der Anerkennung verbunden sind.
  • Die Unterstützung erfolgt im Rahmen eines Modellvorhabens.
  • Dieses Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 363 Absatz 1 Satz 2) findet in diesem Fall keine Anwendung.